Das Eiderstedter Alphabet

 

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Strandgut - Strandordnung

 

Strandgut war für Küstenbewohner ein wichtiges Geschenk und das Gebet „Gott segne unseren Strand“ hatte die Betonung auf „unser“. Strandgut war herrenlos oder besser "herrengebunden", denn es war königliches Regal (Hoheitsrecht). Der Herzog übertrug dieses Recht auf seinen Vertreter, den Staller, dieser wiederum auf den Lehnsmann des Küstendorfes. Später wurde das Amt eines Strandvogtes geschaffen. Heute ist das Bergen von wertvollem Strandgut die Aufgabe der Polizei.

 

Seit 1446 gibt es eine gesetzliche Regelung in der Beliebung: „Umme Seefundt“.

 

Hier wird verordnet:

a) Der Finder von Strandgut auf dem Sande darf 1/3 behalten,

b) der Finder, der das Gut aus dem Wasser fischt, darf die Hälfte behalten und

c) der Finder, der die Ware „jenseits von Helgoland“ birgt, darf sie für sich behalten.

 

Zur Zeit der Segelboote und der schwachen Kümos scheiterten viele Boote vor der Küste von St. Peter, da die Sande gefährliche Untiefen hatten.

 

Drei Fälle unterschiedlicher Art:

1793 scheitert eine russische Bark vor Ording, beladen mit Twist. Die Mannschaft und der Kapitän werden gerettet, aber das Schiff geht verloren. Der Lehnsmann leitet die Rettung, die Bergung und den Verkauf. Der Gewinn ist beträchtlich. Die Dorfbewohner strengen einen Prozess an, weil sie für die geleistete Arbeit einen größeren Anteil haben wollen. Sie gewinnen und bekommen ihren Anteil.

1920 erleidet ein schottischer Kohledampfer Schiffbruch vor Ording, als er auf dem Wege nach Westerland war. Für die Bewohner einer Landschaft mit wenig Holz war Kohle ein wertvolles Gut. Sobald die Ebbe es zuließ, versuchten die Ordinger die Kohle zu bergen, aber: „Die Tatinger waren schneller“ (Tagebuch von Peter Fedders)

1929 am 7. Dezember strandet die „Konstantin Lemos“ vor Westerhever. Sie konnte im März 1930 wieder flott gemacht werden. Zuvor war aber die Mannschaft von 24 Seeleuten entlassen worden.